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/ 21. Dezember 2023

BAG lockert strenges Schriftformerfordernis

Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden muss, ansonsten ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet. Laut BAG gilt das Schriftformerfordernis nicht für das Eintrittsdatum.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer wurde auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages für den Zeitraum vom 15.05.2019 bis zum 30.09.2019 als Kassierer in einem Freibad eingestellt. Kurz nach Vertragsunterzeichnung einigte er sich mit dem Arbeitgeber mündlich darauf, seine Tätigkeit bereits am 04.05.2019 aufzunehmen. Der Arbeitgeber übersandte ihm die angepasste erste Seite des Arbeitsvertrages und bat ihn, sie mit der „alten“ ersten Seite auszutauschen und an ihn zurückzusenden. Am 04.05.2019 nahm der Arbeitnehmer wie vereinbart seine Tätigkeit auf. Den vom Arbeitgeber geforderten Austausch der Vertragsseiten hatte er nicht vollzogen. Nach Ablauf der Befristung erhob er Entfristungsklage. Er meinte, das Arbeitsverhältnis gelte unbefristet, weil die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam gewesen sei. Es fehle die erforderliche Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG, da der frühere Arbeitsbeginn nicht schriftlich, sondern nur mündlich vereinbart worden sei. Das Schriftformgebot beziehe sich auf die zeitlich befristete Vertragslaufzeit, deren tatsächliche Änderung im Arbeitsvertrag nicht schriftlich niedergelegt worden sei.

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